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www.steuerberater.at - Aktiengesetz 1965

§  244   
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2007
Inkrafttretungsdatum:
  15.12.2007
Beachte:
  Zum Bezugszeitraum vgl. § 262 Abs. 13.
Text:
 

Barabfindung widersprechender Aktionäre

 

§ 244. (1) Jedem Aktionär, der gegen die Umwandlung Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, steht gegenüber der Gesellschaft oder einem Dritten, der die Barabfindung angeboten hat, das Recht auf angemessene Barabfindung gegen Hingabe seiner Geschäftsanteile zu.

(2) Der Vorstand hat den Aktionären spätestens zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, die Bedingungen der Barabfindung mitzuteilen, die widersprechenden Aktionären angeboten wird.

(3) Die Angemessenheit der Bedingungen der Barabfindung ist durch einen sachverständigen Prüfer zu prüfen. Der Prüfungsbericht ist mindestens während 14 Tagen vor dem Tag der Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aufzulegen und auf Verlangen jedem Aktionär in Abschrift unverzüglich und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Spätestens mit der Einberufung der Hauptversammlung sind die Aktionäre auf ihre Rechte nach diesem Absatz hinzuweisen.

(4) Im übrigen gilt § 234b sinngemäß.